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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1990 - L 17 U 129/90   

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https://dejure.org/1990,24629
LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1990 - L 17 U 129/90 (https://dejure.org/1990,24629)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.11.1990 - L 17 U 129/90 (https://dejure.org/1990,24629)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. November 1990 - L 17 U 129/90 (https://dejure.org/1990,24629)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Bayern, 27.04.2006 - L 3 U 311/05

    Streit um die Anerkenntnis und Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall;

    Hilfeleistungen im Zusammenhang mit diesem Hobby, wie z.B. das Ausladen der Pferde aus dem Pferdetransporter, sind maßgeblich durch das kameradschaftliche und gemeinschaftsfördernde, auf Gegenseitigkeit beruhende Verhalten von Reitern und deren Angehörigen untereinander geprägt und deshalb Teil der reitsportlichen Betätigung, so dass sie durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht geschützt sind (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.1990, L 17 U 129/90).

    Die Bodenarbeit mit dem Pferd der Klägerin war wegen der relativ geringen Zeitdauer von zehn Minuten eine kurze, im Hinblick auf die enge Beziehung der Klägerin und der Beklagten gerade selbstverständliche Hilfeleistung wie das Ausladen von Pferden aus dem Pferdetransporter (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.1990, L 17 U 129/90).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2019 - L 17 U 278/17

    Anerkennung eines Reitunfalls bei der Durchführung eines Springtrainings als

    (wie hier allgemein zu Gefälligkeiten unter Reitern OLK Celle, Urteil vom 14.02.2011 - 20 U 35/01 - nicht rechtskräftig ; Bayerisches LSG, Urteil vom 01.07.2009 - L 2 U 46/07 -, Urteil des erkennenden Senats vom 28.11.1990 - L 17 U 129/90; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.0., § 2, 34, 22 a.E.).
  • SG Hildesheim, 27.06.2012 - S 11 U 30/11

    Wertung der Verletzung einer Schülerin bei Ausübung einer Hilfstätigkeit in einem

    Hilfeleistungen im Zusammenhang mit diesem Hobby, wie zB das Ausladen der Pferde aus dem Pferdetransporter, sind maßgeblich durch das kameradschaftliche und gemeinschaftsfördernde, auf Gegenseitigkeit beruhende Verhalten von Reitern und deren Angehörigen untereinander geprägt und deshalb Teil der reitsportlichen Betätigung, so dass sie durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht geschützt sind (vgl hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.11.1990 - L 17 U 129/90).
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